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Das Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung ist vergabefremd. Es ist daher restriktiv zu handhaben, und seine Anwendung darf nicht aus sozialpolitischen Gründen erweitert werden. Es sind nur Lernende im engeren Sinn und keine weiteren Ausbildungsgänge zu berücksichtigen (E. 3.4.1). Die Vorlehre nach kantonalem Recht dient der Vorbereitung auf die Berufslehre; sie fällt nicht unter die berufliche Grundbildung im hier massgeblichen Sinn. Lernende in der Vorlehre können daher beim Kriterium Lehrlingsausbildung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (E. 3.4.4).